BGE vom 9. Oktober 2014
Das Prinzip der perpetuatio fori gilt im Rahmen des HKsÜ nicht, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gleichzeitig zu einem Übergang der Zuständigkeit führt. Zudem kann eine Kindesschutzmassnahme, die von einem ausländischen Gericht angeordnet wird, obschon das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen andern Vertragsstaat verlegt hat, in der Schweiz nicht anerkannt werden.