Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod eines Elternteils, Besuchsrecht eines Dritten

5A_684/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 3. Dezember 2014

Verstirbt der alleinige Inhaber des Sorgerechts, überträgt die KESB dieses dem überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. Voraussetzung für eine Übertragung der elterlichen Sorge bildet das Bestehen eines rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen Eltern und Kind. 

Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, kann auch Dritten, zu denen kein Kindesverhältnis besteht, ein Besuchsrecht eingeräumt werden, sodass dem biologischen Vater der Kinder allenfalls ein solches gewährt werden könnte.