Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren trotz angespartem Säule 3a-Guthaben

Fallnummer 3C 14 8

Urteil Kantonsgericht des Kantons Luzern vom 27. Juni 2014

Vor Fälligkeit darf das Gericht in der Säule 3a gebundenes Vorsorgekapital nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil taxieren und gestützt darauf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren infolge mangelnder Mittellosigkeit nicht abweisen.