Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2016
BGer 5A_293/2016
Eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter war mit schriftlicher Erlaubnis des Vaters mit ihren Kindern ins Ausland gereist, um sie dort einzuschulen. Nach einem Besuch nahm der Vater die Kinder in die Schweiz mit. Gemäss Bundesgericht war durch die Übersiedelung ein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Kinder begründet worden. Die Ausübung des Sorgerechts richtet sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder. Die Mutter verfügt auch am neuen Aufenthaltsort über das gemeinsame Sorgerecht, womit das Verbringen der Kinder in die Schweiz ohne Zustimmung der Mutter eine widerrechtliche Sorgerechtsverletzung im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 HKÜ darstellt. Die Widerrechtlichkeit löst grundsätzlich die sofortige Rückgabepflicht der Kinder aus. Ausschlussgründe für eine Rückführung der Kinder zur Mutter sind keine ersichtlich. Eine Rückführung zur Mutter ist deshalb sogar bei einer materiellen Entscheidung aufgrund des Kindeswohls geboten.