Regelung des Besuchsrechts, Anhörung des Kindes

Regelung des Besuchsrechts, Anhörung des Kindes. (Art. 307, 314 Ziff. 1 ZGB): 5A_299/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://08-08-2011-5A_299-2011

Vor Erlass einer Kindesschutzmassnahme sind die betroffenen Kinder grundsätzlich durch die Vormundschaftsbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson anzuhören. Die Tatsache allein, dass ein Gutachten eingeholt wurde und das Kind im Rahmen der Begutachtung angehört wird, entbindet die zuständige Vormundschaftsbehörde grundsätzlich nicht von der Pflicht, das Kind selber anzuhören. Allerdings muss die Kindesanhörung nicht bereits vor dem Erlass einer Zwischenverfügung stattfinden, in der über das Besuchsrecht für die Dauer des Kindesschutzverfahrens entschieden wird.