Anhörung des Kindes

Anhörung des Kindes (Art. 144 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZPO): 5A_397/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://14-07-2011-5A_397-2011

(Art. 144 ZGB ist praktisch unverändert in die neue Zivilprozessordnung überführt worden, sodass ohne Weiteres auf die zu Art. 144 ZGB entwickelte Rechtsprechung abgestellt werden kann.) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Richter die Anhörung in der Regel selber vornehmen und nicht systematisch an Dritte delegieren. Eine Anhörung um der Anhörung willen ist auf jeden Fall zu vermeiden. Von wiederholten Anhörungen ist insbesondere dann abzusehen, wenn dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachte Belastung stünde. Wurde das Kind in Rahmen eines aktuellen Gutachtens mehrmals angehört, kann - je nach konkreten Umständen - unter dem Aspekt des Kindeswohls auf eine weitere Anhörung verzichtet werden.