Umfang des Besuchsrechts/ Existenzminimum

Umfang des Besuchsrechts, Kein Eingriff ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. (Art. 8 EMRK, 176, 273 ZGB): 5A_432/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://20-09-2011-5A_432-2011

Art. 8 EMRK verleiht einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und begründet damit ein Recht auf Zusammenleben oder persönliche Kontakte zwischen den Eltern und Kindern und zwar auch dann noch, wenn sie nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Eingriffe sind unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig. Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs steht das Kindeswohl im Vordergrund. Der Umfang des Besuchsrechts lässt sich nicht abstrakt definieren, sondern ist immer für den konkreten Fall festzulegen. Besteht auf Seiten eines Elternteils Entführungsgefahr, rechtfertigt sich die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Wird der persönliche Kontakt zusätzlich in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, ist dies mit konkreten Gegebenheiten zu begründen. Bei der Festsetzung des Unterhalts ist dem Unterhaltsschuldner das Existenzminimum stets ganz zu belassen. Unzulässig ist bereits ein Eingriff in das Existenzminimum in Höhe von rund  CHF 30.-.