Ein neueres Urteil des Bundesgerichts zeigt Fallstricke auf, wenn die elterliche Sorge in internationalen Verhältnissen Verfahrensgegenstand ist. Vorliegend geht es um das Sorgerecht zweier Eltern für ein Kind, welches 2006 in Belgien zur Welt kam. Die Mutter ist mit dem Kind von Belgien in die Schweiz gezogen, der Vater zog von Deutschland in die Schweiz. Die Vorinstanz hiess den Antrag des Vaters um Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gut, wogegen sich die Mutter vor dem Bundesgericht gewehrt hat.