In diesem Urteil beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Entschädigung der Kindesvertreterin im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Im vorliegenden Fall kritisierte die nicht anwaltliche Kindesvertreterin der ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren ausgerichtete Honoraransatz. Die Vertretung machte einen Aufwand mit einem Honoraransatz von CHF 220.–/Stunde geltend. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte der Honoraransatz auf CHF 170.–/Stunde.