BGE 140 III 529 - Kindesschutzverfahren: Notwendigkeit eines förmlichen Entscheids bei Erlass vorsorglicher Massnahmen

Art. 445 ZGB findet in Kindesschutzverfahren analog Anwendung. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Kindesschutzbehörde sofort und ohne Anhörung der betroffenen Personen vorsorgliche Massnahmen treffen. Diesem superprovisorischen Entscheid folgen zwingend eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten und schliesslich ein formeller Entscheid über die vorsorgliche Massnahme. Letzterer bestätigt, ändert oder hebt die superprovisorische Anordnung auf. Das Verfahren wird also nicht bereits durch die Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Feststellung der KESB abgeschlossen, sie ändere nichts am superprovisorischen Entscheid. Die Parteien haben einen Anspruch auf einen neuen, von der Kindesschutzbehörde gefällten Entscheid, über die vorsorglichen Massnahmen.

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