BGer 5A_215/2017 vom 25. Oktober 2017 - Verzicht auf erneute Anhörung

Das Kind muss während des Verfahrens grundsätzlich einmal vom Gericht angehört werden. Der Verzicht auf eine erneute Kindesanhörung ist gerechtfertigt, wenn das Kind zu sämtlichen entscheidrelevanten Punkten befragt wurde und das Ergebnis noch aktuell ist.

I.c. ging es um eine das Kind betreffende Gefährdungsmeldung. Nur das Kind hätte die erforderlichen Informationen liefern können, wurde jedoch nicht erneut zur Sache befragt. Diesfalls ist es unzulässig, den Antrag auf eine erneute Anhörung des Kindes aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen.

Hier finden Sie das Urteil.