BGer 5A_46/2017 vom 19. Juni 2017 - Ausreichender Schutz durch freiwillige Umplatzierung?

I.c stand der Verdacht auf Misshandlung des Kindes im Haushalt der Mutter im Raum. Der zuständige Sozialarbeiter schlug die Heimplatzierung des Kindes vor. Daraufhin veranlasste die Mutter die Unterbringung des Kindes im vorgeschlagenen Heim. Der Vater beantragte die alleinige elterliche Sorge sowie die Obhut über den gemeinsamen Sohn als vorsorgliche Massnahme. Das Kantonsgericht Jura wies das Gesuch des Vaters ab. Hiergegen erhob der Vater Beschwerde in Zivilsachen.

Die Nichtergreifung vorsorglicher Massnahmen durch die KESB liess sich i.e. aufgrund des Verdachts auf Kindesmisshandlung nicht dadurch rechtfertigen, dass die Mutter das Kind in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts freiwillig fremdplatziert hat. Diesen Zustand könnte sie jederzeit rückgängig machen. Die Gefährdung des Kindeswohls muss zumindest behördlich abgeklärt werden und die Anordnung behördlicher Massnahmen überprüft werden. Im vorliegenden Fall schloss die KESB eine Kindeswohlgefährdung und die Erforderlichkeit von Massnahmen ohne weitere Abklärungen aus. Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht als unhaltbar erachtet und der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

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