Art. 85 IPRG, Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ, Art. 296 ff. ZGB: 5A_202/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 26. November 2015
Grundsätzlich sind gemäss HKsÜ die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes zuständig. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat werden die dortigen Behörden zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt jedoch bestehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat verlegt wird. Den Eltern steht die elterliche Sorge für ihre Kinder grundsätzlich gemeinsam zu. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebietet. Das Argument, wonach sich durch das gemeinsame Sorgerecht die Konflikte zwischen den Kindseltern verschärfen können, genügt für die Anordnung des alleinigen Sorgerechts nicht; ebensowenig ein Wegzug des obhutsberechtigten Elternteils ins Ausland.