Art. 299 ff. ZPO: 5A_52/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 17. Dezember 2015
Im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls ist der Kindesvertretung der effektive Zeitaufwand zu entschädigen, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Die Anwendung einer pauschalisierenden Bemessungsmethodik nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, ohne konkrete Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes, ist nicht zulässig. Im eherechtlichen Verfahren liegt die Aufgabe der Kindesvertretung im Wesentlichen in der prozessbezogenen Information, Kommunikation und Betreuung. Da es sich bei der Kindesvertretung somit nicht um funktionell anwaltliche Tätigkeiten handelt, ist davon auszugehen, dass der anwaltliche Verfahrensbeistand den Ausnahmefall bildet. Die Einsetzung einer Anwältin/eines Anwalt kann angezeigt sein, wenn verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stehen und direkt in das Verfahren eingegriffen werden muss, um den Interessen des Kindes zum Durchbruch zu verhelfen.