Voraussetzungen für die gemeinsame Obhut (Art. 176 Abs. 3 ZGB): 5A_69/2011;
Die Anordnung der gemeinsamen Obhut ist nur zulässig, wenn diese Regelung dem Kindeswohl entspricht. Massgebend sind zudem die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern.