Unentgeltliche Prozessführung

Unentgeltliche Prozessführung (Art. 117 lit. b ZPO): 5A_842/2011;

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Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Die Frage nach Abänderbarkeit einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB ist nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten beurteilt bzw. beantwortet zu werden.