Vollstreckung eines Eheschutzurteils

Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2014

BGer 5A_754/2013

Im Eheschutzentscheid wurde die Obhut für die Tochter dem Vater zugesprochen, der Mutter wurde ein Besuchsrecht gewährt. Die Mutter stellte ein Vollstreckungsgesuch und forderte, dem Vater sei für den Fall der Missachtung die Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB anzudrohen. Dem Gesuch der Mutter wurde stattgegeben. Gegen diesen Entscheid hat der Vater Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses teilte die Ansicht des Obergerichts, dass der Vater als Inhaber der Obhut die Pflicht hat, das Kind positiv auf die Besuche bei der Mutter vorzubereiten und die Umsetzung des Besuchsrechts in jeder Hinsicht zu fördern. Die Durchsetzung des Besuchsrechts darf mittels Strafbewehrung indirekt gefördert werden.