Kindesverhältnisse im Zeitalter vielfältiger Familienformen und medizinisch unterstützter Fortpflanzung

Von: Alexandra Rumo-Jungo, Prof. Dr. iur., Ordinaria für Zivilrecht an der Universität Freiburg

Stichwörter: Abstammungsrecht, Elternschaft nicht verheirateter und homosexueller Paare, Adoption, Fortpflanzungsmedizin, Eizellenspende, Leihmutterschaft.

Zusammenfassung: Neue Reproduktionstechniken führen zu neuen Möglichkeiten der Begründung von Kindesverhältnissen. Orientierungspunkt muss das Kindeswohl sein und bleiben. Status und sexuelle Orientierung der Eltern können daher weder ein Gütesiegel noch ein Ausschlusskriterium für Elternschaft sein. Vielmehr sind nicht verheiratete, hetero- oder homosexuelle Paare ebenso zur Elternschaft durch Adoption oder Fortpflanzungsmedizin zuzulassen wie verheiratete Paare. Stiefkindadoptionen werden allerdings zunehmend hinterfragt, weil damit die rechtliche Verbindung zur Ursprungsfamilie ausgelöscht wird. Das ändert nichts daran, dass Stiefeltern elterliche Sorge und persönlichen Verkehr ausüben können sollen. Leihmutterschaft soll grundsätzlich verboten bleiben. Eine Lockerung käme bloss für rein altruistische Leihmutterschaften in Frage, mit denselben Auflagen für die Übergabe des Kindes wie sie für Mütter (und Väter) gelten, die ihr Kind zur Adoption freigeben.

FamPra 4/2014 Seite 838 ff.

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