Vollstreckung des Besuchsrechts mittels Strafbewehrung

Bundesgerichtsentscheid vom 4. Februar 2014

BGer 5A_754/2013

 

Im Streit stand die Vollstreckung des Besuchsrechts der Mutter. Hiergegen erhob der Vater verschiedene Einwände.

Das Bundesgericht stellte klar, dass nicht zu beanstanden ist, dass das Besuchsrecht mittels Strafbewehrung indirekt durchgesetzt werden soll. Diese Vollstreckungsmassnahme ist durch Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen und kann auch im Zusammenhang mit Besuchsrechten angeordnet werden.

Mit der Vorinstanz erkannte das Bundesgericht, dass sich der Vater nicht hinter dem Einwand verstecken kann, es liege nicht in seinem Einflussbereich, wenn das Kind nicht bei der Mutter übernachten, sondern vielmehr zu ihm zurückkehren wolle. Als Inhaber der Obhut hat der Vater vielmehr die Pflicht, das Kind im positiven Sinne auf die Besuchszeiten vorzubereiten und deren Umsetzung in jeder Hinsicht zu fördern. Die Strafbewehrung zielt hierauf ab, damit das im Erkenntnisverfahren verfügte Besuchsrecht umgesetzt werden kann (E. 4.2).