Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht i.S.v. Art. 12 VwVG

E-5528/2013

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015

Gutheissung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Asylantrags eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden aus Sri Lanka. Der Minderjährigkeit des Asylsuchenden wurde im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht im verlangten Sinn Rechnung getragen. Das BFM unterliess es, die Beiständin zur Anhörung einzuladen. Die eingesetzten Vertrauenspersonen übten ihr Amt mangelhaft aus. Die Interessen des Asylsuchenden (Unsicherheit, Angst, Scham, grosse psychische Belastung aufgrund der Schilderung des Erlebten) wurden im Rahmen der Anhörungen nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz verletzte ihre Untersuchungspflicht im Sinn von Art. 12 VwVG und verletzte durch die mangelhaften Anhörungsmodalitäten gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör.