Volljährigenunterhalt

(Art. 277 Abs. 2 ZGB): 5A_179/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 29. Mai 2015

Das Bundesgericht hat den Ausnahmecharakter des Volljährigenunterhalts mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert. Vom Unterhaltspflichtigen wird deshalb erwartet, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und dazu seine Erwerbskapazität voll ausschöpft. Im Allgemeinen gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, von früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies rechtfertigt es, weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen.