Revision Bundesgerichtsurteil wegen Verletzung EMRK

Voraussetzungen für die Revision eines Bundesgerichtsurteils wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. (Art. 122 BGG): 5F_8/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://26-05-2011-5F_8-2010

Die Revision eines Bundesgerichtsentscheids wegen Verletzung der EMRK ist nur möglich, wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen, resp. kein ordentliches Rechtsmittel besteht, mit dem die Verletzung behoben werden könnte. Ein Rückführungsentscheid, der im Zeitpunkt der Vollstreckung behoben werden könnte. Ein Rückführungsentscheid, der im Zeitpunkt der Vollstreckung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, weil das Kind in der Zwischenzeit in der Schweiz integriert ist, kann über Art. 13 BG-KKE abgeändert werden, sodass die Revision nicht zulässig ist.