Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a, 397e ZGB): 5A_335/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://07-06-2011-5A_335-2011

Das massgebliche Bundesrecht kennt keine bedingte Entlassung, resp. Entlassung unter Auflage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Wird die fürsorgerische Freiheitsentziehung dennoch –aufgrund kantonalen Rechts – bedingt bzw. unter Auflagen ausgesprochen, so muss beim Wegfall der Bedingungen bzw. bei Nichteinhaltung der Auflagen durch den Betroffenen aufgrund des massgebenden Bundesrechts ein neues ordentliches Verfahren durchgeführt und neu geprüft werden, ob die Voraussetzung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben sind. Bei psychisch kranken Personen darf über die fürsorgerische Freiheitsentziehung nur unter Beizug eines Sachverständigen entschieden werden. Psychisch kranken Personen im Sinne von Art. 397 a Abs.1 ZGB können nicht nur geisteskranke sondern auch geistesschwache, suchtkranke oder völlig verwahrloste Personen sein. Auch Drogen-, Alkohol- und Medikamentensucht wird unter den Begriff der psychischen Störung subsumiert.