BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 - Kindesvertretung und Gutachten bei Anordnung einer Unterbringung

I.c. wurde die Unterbringung des Kindes in einem Schulheim angeordnet, nachdem die KESB (?) die Lösungsfindung in Kooperation mit der Mutter nach mehreren Versuchen als fehlgeschlagen erachtet hatte.

Eine Kindesvertretung muss nicht zwingend angeordnet werden, es handelt sich um einen Ermessensentscheid der zuständigen Behörde oder des Gerichts. Die Mutter verlangte eine Kindesvertretung zur Klärung der subjektiven Interessen ihres Kindes. Diese wurden im Rahmen des Verfahrens allerdings bereits geklärt und weitere entscheidrelevante Tatsachen nicht von der Mutter vorgebracht.

Zudem machte die Mutter geltend, es sei rechtswidrig, dass keine ärztliche Begutachtung durchgeführt wurde. Es ist ein Gutachten erforderlich, wenn Minderjährige wegen psychischer Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Klinik untergebracht werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Formell bedarf es keiner Begutachtung sofern eine Unterbringung aus anderen Gründen erfolgt. I.c. erwies sich die Unterbringung aufgrund der sozialen Verwahrlosung und schulischen Defiziten als gerechtfertigt.

Hier finden Sie das Urteil.