BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 - Fehlende Möglichkeit zur Beschulung als Fremdplatzierungsgrund

Den Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Unterbringung des Sohns in einem Schulheim angeordnet, weil der Sohn während des Zeitraums vom Frühsommer 2016 bis zum November 2017 nicht zum Schulunterricht erschien. Die Beschulung durch die Eltern erwies sich gemäss den Feststellungen der KESB als ungeeignet. Zudem erwies sich die ambulante Beschulung gemäss den Fachpersonen als nicht (mehr) realisierbar. Vielmehr sei eine stationäre Beschulung erforderlich. Die Eltern lehnten eine stationäre Beschulung allerdings ab, weshalb hat sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als gerechtfertigt erwies.

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