Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge inkl. gemeinsamer Obhut (Art 134 ZGB): 5A_63/2011;
Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist neu zu regeln, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände dies zum Wohl der Kinder notwendig macht. Notwendig sind somit nicht nur neue wesentliche Umstände, sondern die Abänderung muss darüber hinaus zum Wohl des Kindes notwendig sein. Der Wille des Kindes allein rechtfertigt grundsätzlich keine Abänderung des Zuteilungsentscheids, jedoch sind dessen Wünsche ab dem 12. Altersjahr mitzuberücksichtigen. Der veränderte Wunsch des Kindes betreffend den Zuteilungsentscheid kann einen wesentlichen neuen Umstand darstellen, der die Prüfung einer allfälligen Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertigt.