Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens

Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens (Art. 10, 62, Abs. 1 IPRG, Art. 137 ZGB): 5C.287/2006;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://06-12-2007-5C-287-2006

Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters entfällt nicht schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland, sondern erst dann, wenn der ausländische Scheidungsrichter vorsorgliche Massnahmen angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar geworden sind. Gleiches gilt für Massnahmen, die nach Einleitung des ausländischen Scheidungsverfahrens in der Schweiz beantragt werden. Damit wird in internationalen Scheidungen ein unverzüglicher Schutz durch Massnahmen sichergestellt (Grundsatz des lückenlosen Rechtschutzes). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss zusätzlich ein Rechtschutzinteresse des Antragstellers vorliegen.