Voraussetzungen des gemeinsamen Sorgerechts, Umfang des Besuchsrechts (Art. 133, 274 ZGB): 5A_482/2007;
Ein gemeinsames elterliches Sorgerecht kommt in Frage, wenn grundsätzlich beide Eltern die Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des Sorgerechts erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation fähig sind. Das Besuchsrecht hat den Zweck, dem Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und dient damit der Identifikationsfindung des Kindes. Im Vordergrund steht dabei, dem nicht besuchsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, die Erziehung des Kindes durch den Sorgerechtsinhaber zu überprüfen und allenfalls einzugreifen.