Anfechtung der Anerkennung, Klagerecht des Anerkennenden

(Art. 260a Abs. 2 ZGB): 5A_412/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 18. August 2014

Der Vater, der das Kind anerkannt hat, kann die Anerkennung beim Gericht unter anderem dann anfechten, wenn er das Kind in einem Irrtum über die Vaterschaft anerkannt hat. Der Irrtum kann sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat oder dass der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine Vaterschaft ausschliessen wie beispielsweise Zeugungsunfähigkeit oder eine bereits vorhandene Schwangerschaft der Kindsmutter. Bei der Frage des Irrtums geht es nicht darum, ob der Anerkennende tatsächlich der Vater ist; dies wird vielmehr erst im Anfechtungsprozess untersucht, der jedoch den Nachweis eines Irrtums voraussetzt. Fehlt ein Irrtum im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB, entfällt ein Klagerecht des Anerkennenden.