Anerkennung einer ausländischen Adoption

Anerkennung einer ausländischen Adoption; Verletzung des schweizerischen Odre Public. (Art. 264 ZGB, Art. 25 ff., /8 IPRG): 5A_604/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://09-11-2009-5A_604-2009

Bei der Adoption ist das Kindeswohl das zentrale Element. Vor der Anerkennung einer ausländischen Adoption ist sicherzustellen, dass sich die ausländische Behörde beim Entscheid über die Adoption am Kindeswohl orientiert hat. Ist dies nicht der Fall, verstösst die im Ausland ausgesprochenen Adoption gegen den schweizerischen Odre Public. Das ausländische Recht muss ähnlich wie das Schweizerische Voraussetzungen kennen, die sicherstellen, das bei der Adoption das Kindeswohl im Mittelpunkt steht. Auch wenn das ausländische Recht – anders als das schweizerische – nicht vorsieht, dass künftige Adoptiveltern vor der Adoption für eine bestimmte Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben müssen, reichen gemeinsam mit dem Adoptivkind verbrachte Ferien nicht aus, um eine genügende Bindung zwischen Adoptivkind und künftigen Adoptiveltern herzustellen . Bei der Adoption von Verwandten aus dem erweiterten Familienkries ist umso genauer zu prüfen, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Haben die künftigen Adoptiveltern lediglich Ferien verbracht und kann den Kindern auch in finanzieller Hinsicht keine gesicherte Zukunft in der Schweiz geboten werden, liegt kein Verstoss gegen Bundesrecht vor, wenn die ausländische Adoption nicht anerkannt wird.