Von: Alecs Recher, dipl. Heilpädagoge & MLaw, wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Luzern, Leiter Rechtsberatung des Transgender Network Switzerland
Stichwörter: Namensänderung, Änderung des amtlichen Geschlechts, Geschlechtsangleichung, Transmenschen, Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 42 ZGB
Zusammenfassung: Die Änderung von Name und amtlichem Geschlecht von Transmenschen, Menschen also, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt, durchläuft zurzeit international einen eigentlichen Paradigmenwechsel. Vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstandes der Medizin, der Trans-Sein als gesunde Normvariante betrachtet, die selbstbestimmt sollte gelebt werden können, und der in diesem Bereich noch jungen Menschenrechtsdebatte revidieren zahlreiche europäische Staaten ihr entsprechendes Recht. Verschiedene Organe der UNO und des Europarates erliessen explizite Empfehlungen, Verfahren und Voraussetzungen zu überdenken und von invasiven, menschenrechtsverletzenden Voraussetzungen Abstand zu nehmen. Der Beitrag bezieht diese interdisziplinären und internationalen Perspektiven ein, legt aber primär basierend auf dem Schweizer Recht dar, wie diese – seltenen, doch immer häufigeren – Verfahren sowohl prozessual als auch materiell rechtskonform gehandhabt werden können. Die Analyse zeigt insbesondere, dass das nationale Recht, das kein Spezialgesetz kennt, weder ein Ende einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe noch eine hormonelle oder chirurgische Geschlechtsangleichung als conditio sine qua non zulässt. Abgeschlossen wird der Praxistipp mit einer kurzen Checkliste zuhanden der für diese Änderungen zuständigen Kantonsverwaltungen und Gerichte.
FamPra 3/2015 Seite 623 ff. www.zeitschriften.recht.ch