Obergericht des Kanton Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Entscheid vom 29. März 2021 - Eintragung der in D abgegebenen Erklärung der Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b Personenstandsgesetz

Erstmals entschied ein Schweizer Gericht, dass eine nicht binäre Geschlechtsidentität in die Schweizer Register eingetragen werden muss.

Dies, wenn eine Person den nicht binären Eintrag im Ausland erhalten hat respektive den Eintrag im Ausland streichen liess.

Unbekannt liess an seinem Wohnort in Deutschland den Vornamen ändern und den amtlichen Geschlechtseintrag streichen. Weil der Heimatkanton Aargau diese Streichung des Geschlechtseintrags nicht übernehmen wollte, zog Unbekannt vor Gericht.