BGE vom 21. Oktober 2014
Der Entscheid äussert sich zum Begriff der berufsmässigen Vertretung: Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob er ein Entgelt bezieht oder zu Erwerbszwecken als Vertreter auftritt.