Der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Vater hatte bereits seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen zwei 2008 bzw. 2010 geborenen Kindern. Er rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 3 KRK. Dem Vater wird das Besuchsrecht verweigert, weil er sich zu Hause als gewalttätiger Tyrann gebärdete, die Kinder noch traumatisiert sind und sich vor ihm fürchteten.
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