Keine aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Eheschutzentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. (Art. 315 Abs. 4 lit. b, Abs. 5 ZPO): 5A_478/2011;
Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Sowohl Eheschutzentscheide als auch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 35 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO. Ausnahmsweise kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden droht. Die provisorische Weiterführung derjenigen Obhuts- und Besuchsregelung, die bereits seit einem Jahr gilt, erscheint nicht unhaltbar.