Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Entscheide unterer Aufsichtsbehörden

Umfang der Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Entscheide unterer Aufsichtsbehörden. (Art. 29 BV, Art. 361, 420 ZGB): 5A_582/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://03-11-2011-5A_582-2011

Art. 420 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann. Die zehntägige Frist ist auch auf Beschwerde gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden anwendbar, sofern der Kanton gestützt auf Art. 361 Abs. 2 ZGB ein solches Rechtsmittel vorsieht. Die Einräumung einer zehn- und nicht einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist bedeutet unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.