Zuteilung der elterlichen Obhut

Zuteilung der elterlichen Obhut (Art. 176 Abs. 3 ZGB): 5A-742/2008;

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Im Rahmen der Trennung gelten für die Zuteilung der elterlichen Obsorge grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei der Scheidung. Im Rahmen von Eheschutzverfahren, darf trotz des summarischen Charakters nur dann auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden, wenn weder auf der Elternebene noch aus dem Verhalten der Kinder Anhaltspunkte für einen qualifizierten Abklärungsbedarf bestehen. Besteht jedoch aufgrund Suchtvergangenheit eines Elternteils ein verstärkter Untersuchungsbedarf bezüglich dessen Erziehungsfähigkeit, verstösst es gegen die Untersuchungsmaxime, wenn von der Erholung eines Gutachtens abgesehen wird.