Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen in internationalen Verhältnissen

(Art. 85 IPRG, Art. 5 HKsÜ): 5A_809/2012;

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Nach Art. 5 HKsÜ gilt der Grundsatz der perpetuatio fori grundsätzlich nicht. Vielmehr sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in einen neuen Vertragsstaat die Behörden am neuen Aufenthaltsort zuständig. Ist ein Staat jedoch nicht Vertragsstaat des MSA und hat das HKsÜ zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, kann der Grundsatz der pepetuatio trotzdem Anwendung finden. Es genügt dementsprechend für die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Einleitung des Verfahrens in der Schweiz hatte.