5A_492/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 05. August 2016
Art. 261 ff. ZGB, Art. 296 ZPO:
Sofern keine Gefahr für die Gesundheit besteht, kann die Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung des Kindes auch zwangsweise durchgesetzt werden.
5A_492/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 05. August 2016
Art. 261 ff. ZGB, Art. 296 ZPO:
Sofern keine Gefahr für die Gesundheit besteht, kann die Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung des Kindes auch zwangsweise durchgesetzt werden.