Voraussetzungen für die Namensänderung

Art. 30 ZGB: 1H 15 2

Urteil des Kantonsgerichts Luzern

Zur Bewilligung einer Namensänderung bedarf es nicht mehr wichtiger, sondern bloss noch achtenswerter Gründe. Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne dass dadurch jedem die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, seinen Namen nach eigenem Wunsch zu ändern. Wird behauptet, eine vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung sei als Grund für die ersuchte Namensänderung anzuerkennen, ist diese vom Gesuchsteller zu beweisen.