Voraussetzungen für die alternierende Obhut.

(Art. 133 ZGB): 5A_46/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2015

Ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht, dass beide Elternteile einen Anspruch haben, das Kind während der Hälfte der Zeit zu betreuen. Das Gericht muss jedoch prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Tatsache allein, dass ein Elternteil keine geteilte Obhut wünscht sowie die fehlende Kooperation zwischen den Eltern genügen nicht, um die alternierende Obhut auszuschliessen.