Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes für die Rückführung des Kindes. (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ): 5A_913/2010;
Einer Rückführung des Kindes können nur wirkliche und unabwendbare Gefahren für das Kind entgegenstehen, dies umso mehr, wenn seit dem widerrechtlichen Verbringen wenig Zeit vergangen ist und sich der Status quo ante wieder her stellen lässt. Eine solche Gefahr liegt dann nicht vor, wenn die Eltern vor der Entführung einen gemeinsamen Haushalt geführt und sich –trotz bestehender Konflikte- gut um das Kind gekümmert haben und dieses auch eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum es für das Kind traumatischer sein soll, bei seinem Vater im gewohnten Umfeld leben zu können als mit der Mutter untergetaucht an einem fremden Ort und in möglicherweise prekären finanziellen Verhältnissen. Bei einem zweieinhalbjährigen Kind lässt sich zudem nicht sagen, dieses sei unabhängig von den konkreten Verhältnissen bei der Mutter gut aufgehoben.