Verjährung der Vaterschaftsklage

25057/11, 34739/11, 20316/12 (Călin et al. c. Rumänien)

Urteil des EGMR vom 19. Juli 2016

Art. 8 EMRK

Nach dem rumänischen Recht, das bei Geburt der Beschwerdeführer in Kraft stand, ist die Vaterschaftsklage verwirkt. Nach neuem (geltendem) Recht wäre die Klage unverjährbar, aber dessen rückwirkende Anwendung verstösst gegen die rumänische Verfassung.