(Art. 277 Abs. 2 ZGB): 5c.260/2002
Auszug aus Bundesgerichtsentscheid vom 06.03.2006
Art. 277 Abs. 2 ZGB; Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind; Ausnahmecharakter; Zumutbarkeit. Auswirkungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1-3.3). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes eine grosse Bedeutung zu (E. 3.4). Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (E. 4.2).