Art. 273 Abs. 1 ZGB: 5A_323/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 25. Februar 2016
Die Betreuungsregelung hat sich am Kindeswohl auszurichten. Eine gemeinsame elterliche Sorge bedeutet deshalb nicht automatisch, dass beide Elternteile auch gleichermassen die Verantwortung für die Kinderbetreuung bzw. Organisation einer Ersatzbetreuung tragen.