Mitteilungspflicht des Gerichts bei Kindesanhörung

Mitteilungspflicht des Gerichts im Rahmen der Kindesanhörung, Verletzung der Untersuchungsmaxime. (Art. 144, 145 ZGB): 5A_361/2012;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://27-11-2012-5A_361-2012

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht den elterlichen Parteien den Inhalt der Kindesanhörung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht in vollem Umfang sondern nur summarisch mitteilt. Gleiches gilt für Berichte der behandelten Psychiaterin. Aus Art. 145 ZGB lässt sich kein genereller Anspruch darauf ableiten, dass im Rahmen der Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut die zu beurteilenden Umständen ausschliesslich gutachterlich gewürdigt werden.