Keine Anhörung des Kindes gegen seinen Willen

(Art. 145 ZGB): 5C.319/2001

Bundesgerichtsentscheid vom 1. März 2002

Kinder sind in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Durch die Kindesanhörung soll es dem urteilenden Gericht ermöglicht werden, sich unmittelbar und ungefiltert ein eigenes Bild über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes zu machen. Nur aus wichtigen Gründen kann auf eine Anhörung verzichtet werden.

Als wichtiger Grund steht die Weigerung des Kindes im Vordergrund, denn eine Anhörung gegen seinen expliziten Willen käme einer Missachtung seiner Persönlichkeit gleich. Bringen die Kinder - wie im konkreten Fall - in einem Schreiben an das Gericht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keine Anhörung wünschen, und wurden die Kinder bereits ohnehin durch eine Gutachterin befragt, kann auf eine Anhörung verzichtet werden.