Interkantonale Zuständigkeit der KESB

5E_1/2017

Bundesgerichtsentscheid vom 31. August 2017

Art. 444 ZGB

Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind für Kindesschutzmassnahmen sinngemäß anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten richtet sich somit nach Art. 444 ZGB. Danach prüft die KESB ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1) und überweist die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet, wenn sie sich nicht für zuständig hält (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4)

Die gerichtliche Beschwerdeinstanz (Verwaltungsgericht) kann die Zuständigkeit nicht verbindlich einer außerkantonalen KESB zuweisen, sie kann jedoch verbindlich betreffend die eigene Behörde einen Entscheid treffen.