Interessensabwägung rechtlicher / biologischer Vater

Interessensabwägung zwischen dem rechtlichen und biologischen Vater. (Art. 8 EMRK): -17080/07

Der Umgang des biologischen Vaters mit dem Kind darf auch dann nicht kategorisch ausgeschlossen werden, wenn der biologische Vater bis anhin keinerlei Kontakt zum Kind hatte. Vielmehr ist im Einzelfall festzustellen, ob der Kontakt mit dem biologischen Vater im Interesse des Kindes liegt oder nicht.