Art. 443 Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 2 lit. 2 ZGB
Ergeben sich aus der Gefährdungsmeldung Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes, ist diesbezüglich die Verfahrensbeteiligung und gegenfalls auch die Beschwerdelegitimation des Vaters zwar gegeben. Die Behörden haben bei solchen überlappenden Verfahren jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sorgfältig und so gut als möglich zu wahren. Erstattet ein geschiedener Ehemann eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner geschiedenen Frau, ist er im Verfahren der KESB nicht verfahrensbeteiligt. Für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist er auch nicht beschwerdelegitimiert.
ZKE 3/2016 S. 253 ff.